Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
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Planender Baumeister und Ingenieurbüro - Beratende Ingenieure Baumanagement, Brandschutzconsulting, Gutachten, Prüfungen, Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C B a u i n g e n i e u r e G m b H | FN 396091m wir p l a n e n mit Herz und Verstand wir l ö s c h e n mit Papier und Tinte wir p r ü f e n nach hohen Ansprüchen wir b i l d e n Sie aus - und uns nichts ein
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Mit dem Steiermärkischen Bauproduktengesetz 2000 wurde erstmals in Umsetzung der EU-Bauprodukten-Richtlinie 89/106/EWG die CE-Kennzeichnung für Bauprodukte geregelt. Aktuell gültig ist das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (LGBl. Nr. 83/2013).
>>> hier geht´s zum Gesetz <<<

 

Demnach müssen alle Bauprodukte, die in Serie oder sereinähnlich gefertigt werden und für welche Regelwerke (harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach § 6 oder in der Baustoffliste ÖE nach § 11 angeführt sind) entweder das CE-Kennzeichen oder das Einbauzeichen ÜA tragen.

 

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Steiermark) steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt eingesetzt werden soll. Dies wurde in einer Vereinbarung nach Art. 15a-B-VG durch die Bundesländer einheitlich festgelegt (in der Stmk. verlautbart durch LGBl. Nr. 51/2013). In derselben Vereinbarung wurde das Österreichische Institut für Bautechnik OIB ermächtigt, die Baustofflisten ÖA und ÖE im Verordnungswege zu erlassen.

 

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie

1. den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder

2. nur unwesentlich davon abweichen oder

3. für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

 

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

 

Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

Die Zulassung von Bauprodukten

Das Referat der „Zertifizierungsstelle für Bauprodukte“ - kurz BauCert Steiermark - des Amts der Steiermärkischen Landesregierung wurde mit Bescheid des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) vom 26. Jänner 2002 als Europäische Zertifizierungsstelle für Bauprodukte akkreditiert. 

Damit ist BauCert Steiermark befugt, im EU-Raum anerkannte Konformitäts-Zertifikate für die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten auszustellen. Mit dem Klick auf die unten stehende Grafik gelangen Sie zur BauCert Steiermark und können sich dort über die aktuellen Gegebenheiten bei der Zulassung von Bauprodukten informieren.

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) wurde seitens des Landes Steiermark damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Stmk. Landesregierung.

 

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen. Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Stmk. Landesregierung.

 

Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach dem Stmk. Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

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