Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
Planender Baumeister und zertifizierte Sachverständige, Baumanagement und Brandschutzconsulting, Gutachten, Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C B a u i n g e n i e u r e G m b H | FN 396091m wir p l a n e n mit Herz und Verstand wir l ö s c h e n mit Papier und Tinte wir p r ü f e n nach hohen Ansprüchen wir b i l d e n Sie aus - und uns nichts ein
Planender Baumeister und zertifizierte Sachverständige,Baumanagement und Brandschutzconsulting, Gutachten,Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C    B a u i n g e n i e u r e   G m b H    |    FN 396091m wir    p  l  a  n  e  n      mit Herz und Verstandwir    l  ö  s  c  h  e n    mit Papier und Tintewir    p  r  ü  f e n        nach hohen Ansprüchenwir    b  i  l  d  e  n       Sie aus - und uns nichts ein

Wir sind ein gewerblich berechtigtes/befugtes Bauplanungs- und Brandschutz-Sachverständigenbüro (staatlich geprüft) und mit dem dazu erforderlichen Berufsrecht des Baumeisters ausgestattet!

 

Eine mit dem Gewerbe des staatlich geprüften Baumeisters gleichwertige und uneingeschränkte Planungsbefugnis stellt lediglich das Berufsrecht der Ziviltechniker dar.

 

Damit verfügen wir über eines der höchsten Berufsrechte in Österreich und dürfen das Gütesiegel "staatlich geprüfter Baumeister" nach außen hin verwenden.

 

 

Wir warnen davor, Planungsleistungen, Gutachten (auch Privatgutachten), Einreichunterlagen für behördliche Verfahren, Pläne, Berichte, Konzepte, Berechnungen und all diesen Dokumenten gleich zu setzende Unterlagen von Personen verfassen zu lassen, die nicht entweder nach dem Gewerberecht oder einer anderen gesetzlichen Grundlage (z.B. Ziviltechniker) zur Ausübung eines bestimmten Berufs dazu in der freien Wirtschaft befugt bzw. berechtigt sind. Letztlich steht im Schadensfall immer wieder die Frage der Haftung im Raum, womit bei einem nicht zur Ausübung eines bestimmten Berufsrechts berechtigten Verfasser von Unterlagen auch dem Auftraggeber (in Abhängigkeit von seinem Wissensstand) unter Umständen Haftungen erwachsen könnte ("Auswahlverschulden").

Achten Sie also vor Ihrer Auftragsentscheidung auf eine aufrechte Berufsberechtigung nach Gewerberecht oder Ziviltechnikergesetz in Verbindung mit einem aufrechten Versicherungsschutz für Sach-, Vermögens- und Personenschäden.

 

Nähere Informationen über jene Berufe, die nicht unter die Regelungen der Gewerbordnung fallen, finden Sie auch auf der Internetseite der Wirtschaftskammern Österreichs (WKO) unter folgendem LINK:

TÄTIGKEITEN, DIE NICHT UNTER DIE GEWERBEORDNUNG FALLEN

 

In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen "Sachverständige" auch Planungsleistungen durchführen. Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verfügen zweifelsfrei über ein hohes Fachwissen, werden aber vom Gericht bestellt. Sie sind damit Experten auf hohem Niveau und besteht zu diesem Personenkreis in Österreich ein starkes Vertrauensverhältnis. Die Beeidigung und Zertifizierung als Sachverständiger für Gerichte gibt auch Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, diese Personen ohne zusätzliche Beeidigung im Verwaltungsverfahren als Nichtamtliche Sachverständige (NASV) einzusetzen.

Diese allgemeine Beeidigung und gerichtliche Zertifizierung stellt aber keine gewerbliche Berufsberechtigung dar, womit eine Tätigkeit in der Wirtschaft und somit zur Erstellung von Planungs- und anderen Leistungen, nicht zulässig ist.

Welchen Zahnarzt wählen Sie...?

Welchem Steuerberater vertrauen Sie...?

Welcher Baumeister soll Ihr Haus stark genug bauen...?

Gehen Sie gerade deshalb kein Risiko ein und entscheiden Sie sich für uns!

Genaue Inhalte über die Berufsrechte der Baumeister und der Ingenieurbüros können auf den Internetseiten der beiden  Interessensvertretungen dieser zur Planung berechtigten Berufe nachgelesen werden.

Stellenwert und Anerkennung von Leistungen der Baumeister und/oder Ingenieurbüros als eindeutig Planungsbefugte und Berechtigte, ihre Auftraggeber vor Behörden zu vertreten 

Die BSC GmbH und deren Sachverständige verfügen über umfassende Planungsberechtigungen

Da wir wiederholt mit der Anerkennung unserer Dokumente vor Behörden konfrontiert werden, ist es uns ein Anliegen, auf die gesetzlichen Regelungen der Gewerbeordnung hinzuweisen.

Es steht zweifelsfrei außer Frage, dass die von uns als Planungsberechtigte erstellten Unterlagen als Sachverständigenbeweis im Behördenverfahren anzusehen sind und jederzeit Basis für eine behördliche Beweiswürdigung dienen können.

 

Der Baumeister verfügt über ein Recht zur umfassenden Planung und Ausführung sowie Vertretung seiner Auftraggeber vor Behörden.

Von Baumeistern verfasste Gutachten, Pläne, Beschreibungen, Konzepte, u.dgl. sind also Teil seiner umfassenden Planungsberechtigung.

 

Diese begegnen anhand der ständigen Rechtssprechung des VwGH im Verwaltungsverfahren den Aussagen eines Sachverständigen (amtliche oder nichtamtliche SV) auf gleichem Niveau!

Entscheidung dews VwGH Ra 2016/04/0063
Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied.
JWR_2016040063_20160912L02 gleiche Bewei[...]
PDF-Dokument [9.4 KB]
Entscheidung des VwGH Ro 2014/10/0046
Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern,
sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-)Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör - im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuc
JWR_2014100046_20161221J02 Sachverstaned[...]
PDF-Dokument [9.9 KB]
VwGH-Entscheidung 2012/06/0046
Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen,
wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist.
JWR_2012060046_20120613X02 Bewertung von[...]
PDF-Dokument [10.0 KB]
Eine qualitative Unterscheidung zwischen Unterlagen der Ingenieurbüros und der Baumeister im Vergleich zu Ziviltechnikern ist nicht mehr zulässig - lesen Sie dazu das:
GutachtenZT_TB_im Verwaltungsverfahren.p[...]
PDF-Dokument [77.1 KB]

Kein Kavaliersdelikt, sondern ein Vergehen:

LINK zu wichtigen Dokumenten

Durchsuchen Sie unsere Seite mit DuckDuckGo
(ohne Nutzerdatenabfrage u. Hintergrundspeicherung)

ECG Daten

BSC Bauingenieure GmbH 
FN 396091m LG ZRS Graz

UID-Nr. ATU67899759

DVR 4011256

Informationen zu E-Commerce und Mediengesetz

WIKA 5330133 / WKÖ 01224274

Abfrageservice

Gewerbe-Informations-System-Austria
Prüfen Sie hier UID-Nummern europaweit
Suchen Sie hier nach UID-Nummern
Webservice der Wiener Zeitung
Firmen A-B-C der WK Österreich
Smarte Recherche von Wirtschaftsinfos
Bewertungen zu bsc-gmbh.at

Stand: 08.09.2023

CC Rechtemodule:

Namensnennung
Verwendung nicht kommerziell
Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Druckversion | Sitemap
© 2011-2023 BSC Bauingenieure GmbH / FN 396091m LG ZRS Graz | Baumanagement und Brandschutzconsulting | Bauplanung und Brandschutzkonzepte | BAUMEISTER - staatlich geprüft!