Eine mit dem Gewerbe des staatlich geprüften Baumeisters gleichwertige und uneingeschränkte Planungsbefugnis stellt lediglich das Berufsrecht der Ziviltechniker dar.
Damit verfügen wir über eines der höchsten Berufsrechte in Österreich und dürfen das Gütesiegel "staatlich geprüfter Baumeister" nach außen hin verwenden.
Wir warnen davor, Planungsleistungen, Gutachten (auch Privatgutachten), Einreichunterlagen für behördliche Verfahren, Pläne, Berichte, Konzepte, Berechnungen und all diesen Dokumenten gleich zu setzende Unterlagen von Personen verfassen zu lassen, die nicht entweder nach dem Gewerberecht oder einer anderen gesetzlichen Grundlage (z.B. Ziviltechniker) zur Ausübung eines bestimmten Berufs dazu in der freien Wirtschaft befugt bzw. berechtigt sind. Letztlich steht im Schadensfall immer wieder die Frage der Haftung im Raum, womit bei einem nicht zur Ausübung eines bestimmten Berufsrechts berechtigten Verfasser von Unterlagen auch dem Auftraggeber (in Abhängigkeit von seinem Wissensstand) unter Umständen Haftungen erwachsen könnte ("Auswahlverschulden").
Achten Sie also vor Ihrer Auftragsentscheidung auf eine aufrechte Berufsberechtigung nach Gewerberecht oder Ziviltechnikergesetz in Verbindung mit einem aufrechten Versicherungsschutz für Sach-, Vermögens- und Personenschäden.
Nähere Informationen über jene Berufe, die nicht unter die Regelungen der Gewerbordnung fallen, finden Sie auch auf der Internetseite der Wirtschaftskammern Österreichs (WKO) unter folgendem LINK:
TÄTIGKEITEN, DIE NICHT UNTER DIE GEWERBEORDNUNG FALLEN
In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen "Sachverständige" auch Planungsleistungen durchführen. Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verfügen zweifelsfrei über ein hohes Fachwissen, werden aber vom Gericht bestellt. Sie sind damit Experten auf hohem Niveau und besteht zu diesem Personenkreis in Österreich ein starkes Vertrauensverhältnis. Die Beeidigung und Zertifizierung als Sachverständiger für Gerichte gibt auch Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, diese Personen ohne zusätzliche Beeidigung im Verwaltungsverfahren als Nichtamtliche Sachverständige (NASV) einzusetzen.
Diese allgemeine Beeidigung und gerichtliche Zertifizierung stellt aber keine gewerbliche Berufsberechtigung dar, womit eine Tätigkeit in der Wirtschaft und somit zur Erstellung von Planungs- und anderen Leistungen, nicht zulässig ist.
Da wir wiederholt mit der Anerkennung unserer Dokumente vor Behörden konfrontiert werden, ist es uns ein Anliegen, auf die gesetzlichen Regelungen der Gewerbeordnung hinzuweisen.
Es steht zweifelsfrei außer Frage, dass die von uns als Planungsberechtigte erstellten Unterlagen als Sachverständigenbeweis im Behördenverfahren anzusehen sind und jederzeit Basis für eine behördliche Beweiswürdigung dienen können.
Der Baumeister verfügt über ein Recht zur umfassenden Planung und Ausführung sowie Vertretung seiner Auftraggeber vor Behörden.
Von Baumeistern verfasste Gutachten, Pläne, Beschreibungen, Konzepte, u.dgl. sind also Teil seiner umfassenden Planungsberechtigung.
Diese begegnen anhand der ständigen Rechtssprechung des VwGH im Verwaltungsverfahren den Aussagen eines Sachverständigen (amtliche oder nichtamtliche SV) auf gleichem Niveau!
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