Die BSC Bauingenieure GmbH verfügt auf der Liegenschaft Grdstk. Nr. 99/6 der KG 63110 Engelsdorf, Liebenauer Gürtel 10 vor der Stiege West über 3 angemietete PKW-Abstellplätze. Sie gilt somit als Besitzerin dieser 3 Stellplätze.
Diese 3 Stellplätze sind deutlich als solche gekennzeichnet (3 Schilder "P privat" und 2 Schilder "Reservierter Parkplatz" mit Zusatztext). Es ist vorgesehen, dass diese PKW-Abstellplätze ausschließlich von folgendem Personen- bzw. Nutzerkreis genutzt werden:
Die ausschließlich für diesen Nutzerkreis vorgesehene Nutzung gilt
Eine unrechtmäßige Benützung (kein Kunde, kein Gast, kein Zusteller, kein Mitarbeiter der BSC Bauingenieure GmbH) der 3 gekennzeichneten PKW-Abstellplätze innerhalb des angegebenen Zeitraums wird nicht geduldet und verschlechtert die Möglichkeiten der Nutzung durch die BSC Bauingenieure GmbH, deren Kunden und Gäste.
Die Vertreter der BSC Bauingenieure GmbH sind damit berechtigt, eine Störung dieses Besitzes jederzeit gerichtlich verfolgen zu lassen.
Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass
Eigentümer/Besitzer von Fahrzeugen, Gegenständen, Fahrnissen, u.ä. sind ihrerseits jedenfalls verpflichtet
Spätestens im Wiederholungsfall (es erfolgt eine Fotodokumentation) wird durch die Vertreter der BSC Bauingenieure GmbH über dessen Rechtsvertretung eine Lenkererhebung eingeleitet. Es wird sodann an den Fahrzeughalter und/oder Eigentümer von Gegenständen eine Unterlassungserklärung gerichtet.
Diese muss der BSC Bauingenieure GmbH bzw. deren Rechtsvertretung unterschrieben retourniert werden. Dafür werden dem Verursacher mindestens € 294.-- verrechnet.
Ohne die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung erfolgt sofort die Einleitung einer Besitzstörungsklage beim zuständigen Bezirksgericht.
Eine Besitzstörung liegt vor, wenn es dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. Die BSC Bauingenieure GmbH hat ihre Besitzrechte an den genannten PKW-Stellplätzen durch deutliche Kennzeichnung als "Parkplatz privat" sowie "Reservierter Parkplatz/die Benützung durch Unbefugte wird als Besitzstörung verfolgt!" eindeutig kundgetan.
§ 339 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) lautet:
Rechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.