Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
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Planender Baumeister und Ingenieurbüro - Beratende Ingenieure Baumanagement, Brandschutzconsulting, Gutachten, Prüfungen, Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C B a u i n g e n i e u r e G m b H | FN 396091m wir p l a n e n mit Herz und Verstand wir l ö s c h e n mit Papier und Tinte wir p r ü f e n nach hohen Ansprüchen wir b i l d e n Sie aus - und uns nichts ein
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Wichtige Informationen zur Baukoordination

Allgemeine Beschreibung für die Koordination

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) soll durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen erhöhen. Erreicht soll dies dadurch werden, dass zum Beispiel gemeinsame Sicherheitseinrichtungen wie Gerüste oder Geländer so ausgebildet werden, dass sie zum Schutz von Arbeitnehmern von verschiedenen
Arbeitgebern geeignet und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (neben anderen Maßnahmen) festgelegt werden. 
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz gilt für alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden und Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Verantwortlich für die Umsetzung sind die Bauherren bzw. Projektleiter nach BauKG und (beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen) für ihren Aufgabenbereich die Koordinatoren nach BauKG.

Die Bestellung von Koordinatoren ist erforderlich, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind.

 

Wichtige Begriffe bei der Baukoordination:

  • Bauherr ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
  • Projektleiter ist wer vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist.
  • Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase (Planungskoordinatorist wer vom Bauherrn (oder Projektleiter) mit der Durchführung von Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird 
  • Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase (Baustellenkoordinator) ist wer vom Bauherrn (oder Projektleiter) mit der Durchführung von Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks
    betraut wird.

Vorankündigung beim zuständigen Arbeitsinspektorat

Eine Vorankündigung ist vom Bauherren zu erstellen und zwar für Baustellen, bei denen
voraussichtlich

  • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder
  • deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Die Vorankündigung muss beinhalten:

  • das Datum der Erstellung
  • den genauen Standort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherren, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren
  • Angaben über die Art des Bauwerks
  • Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer
  • Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen
  • Die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen

Die Vorankündigung muss bei Änderungen angepasst werden. 

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt wird. Dies gilt für Baustellen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu
verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:

  • die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes
  • eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs
  • die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen
  • die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung beziehungsweise Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können
  • die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden
  • Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind
  • die Festlegung, wer für die Durchführung der genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen und bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass alle betroffenen Personen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Unterlage für spätere Arbeiten

Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird. Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und
Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.

Betroffene (Unternehmen und Privatpersonen)

Jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

Behödlich zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat    >>> finden Sie hier <<<

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG)                                     >>> finden Sie hier <<<

Experteninformationen

Auf der Internetseite der Arbeitsinspektion sind im Register "Bauarbeiten, Bergbau" weitere Informationsunterlagen zum Abruf.      >>> finden Sie hier <<<

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