Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) soll durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen
erhöhen. Erreicht soll dies dadurch werden, dass zum Beispiel gemeinsame Sicherheitseinrichtungen wie Gerüste oder Geländer so ausgebildet werden, dass sie zum Schutz von Arbeitnehmern von
verschiedenen
Arbeitgebern geeignet und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (neben anderen Maßnahmen) festgelegt werden.
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz gilt für alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden und Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.
Verantwortlich für die Umsetzung sind die Bauherren bzw. Projektleiter nach BauKG und (beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen) für ihren Aufgabenbereich die Koordinatoren nach BauKG.
Die Bestellung von Koordinatoren ist erforderlich, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind.
Wichtige Begriffe bei der Baukoordination:
Eine Vorankündigung ist vom Bauherren zu erstellen und zwar für Baustellen, bei denen
voraussichtlich
Die Vorankündigung muss beinhalten:
Die Vorankündigung muss bei Änderungen angepasst werden.
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt wird. Dies gilt für Baustellen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu
verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen und bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass alle betroffenen Personen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird. Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei
späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte,
Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und
Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.
Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.
Jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
Das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat >>> finden Sie hier <<<
Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG) >>> finden Sie hier <<<
Auf der Internetseite der Arbeitsinspektion sind im Register "Bauarbeiten, Bergbau" weitere Informationsunterlagen zum Abruf. >>> finden Sie hier <<<
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