Gemäß § 384 der Zivilprozessordnung ZPO versteht man unter der Beweissicherung, den „gegenwärtigen Zustand einer Sache“ festzustellen. Es ist die „Vornahme eines Augenscheins“ (also eine genaue Betrachtung mit der Sorgfalt des Sachverständigen), z.B. um zu verhindern, dass „Beweismittel sonst verloren gehen“.
Anhand einer Bestandsaufnahme des ISTZustandes eines Bauwerkes erfolgt in schriftlicher Form, Bild und Wort diese Beweisaufnahme. Sie ist nicht mit der Erstellung eines Gutachtens gleichzusetzen. Während die Beweissicherung lediglich eine Bestandsaufnahme darstellt, werden nämlich bei einem Gutachten auch Beurteilungen vorgenommen, Schlüsse gezogen und mitunter auch Empfehlungen und Lösungsvorschläge abgeleitet.
Es gibt keine Vorgaben, wie umfangreich eine Beweissicherung sein muss. Vielmehr hängt der tatsächliche Umfang von der Situation ab, die einem Augenschein unterzogen wird. Empfehlung:
Eine Vielzahl aussagekräftiger Bilder und entsprechende fachliche Beschreibungen sind wichtig. In der Formulierung des Textes ist durch den Verfasser unbedingt zu beachten, dass die Inhalte objektiv und ohne persönliche Wertung verfasst sind.
Eine Beweissicherung bekommt z. B. gegenüber Versicherungen oder Gerichten zusätzlich Gewicht und Aussagekraft, wenn die durchführende Person über entsprechende Fachkenntnis und Befugnisse verfügt.
Als Baumeister sind wir aufgrund der umfassenden Ausbildung und Erfahrung im Baubereich qualifiziert und aufgrund des maßgeblichen Berufsrechtes (Gewerbeordnung) befugt, Beweissicherungen in sämtlichen Baubelangen vorzunehmen.
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