Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
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Planender Baumeister und Ingenieurbüro - Beratende Ingenieure Baumanagement, Brandschutzconsulting, Gutachten, Prüfungen, Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C B a u i n g e n i e u r e G m b H | FN 396091m wir p l a n e n mit Herz und Verstand wir l ö s c h e n mit Papier und Tinte wir p r ü f e n nach hohen Ansprüchen wir b i l d e n Sie aus - und uns nichts ein
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Was ist ein "Sachverständiger"?

Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Fachgebiet. Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren.

Sachverständige wirken somit z.B. in einem Verwaltungsverfahren an der Sachverhaltsermittlung mit, indem sie aus bereits aktenkundigen oder von ihnen erst zu erhebenden Tatsachen auf Grund ihres besonderen Fachwissens Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen ziehen, die ihrerseits der Behörde eine Schlussfolgerung auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermöglichen oder erleichtern. Der Sachverständige erstellt zuerst einen Befund, das ist die Zusammenfassung der bekannten und/oder von ihm erst zu ermittelnden Tatsachen und stützt darauf sein Gutachten. Das ist das fachliche Urteil darüber, welche Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können.

EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:
„Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“

Im Speziellen wird der Ausdruck "Sachverständiger" für

  • Gutachter 
  • Berater von Gerichten (Gerichtssachverständiger) 
  • Berater von Behörden (Amtssachverständiger oder Nichtamtlicher Sachverständiger)
  • Entscheidungsgremien

gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei anhand ihrer Expertise und Kompetenz im jeweiligen Fachgebiet den Entscheidungsprozess und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der „besonderen Sachkunde“. In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Studium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet.
Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher fachlicher sowie rechtlicher Fortbildung ausreichend sein.

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Die irreführende Verwendung des Begriff kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können, damit aber geworben wird.

Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen (einschlägiges Studium oder einschlägige Handwerksausbildung, i. d. R. mit Meisterberechtigung) und ausreichende Praxis und Erfahrung ist eine Weiterbildung zum Sachverständigen im Rahmen von qualifizierenden Seminaren (Deutschland, Österreich) oder Fernstudien (Deutschland) möglich.

Man unterscheidet in Deutschland:

  • EU-zertifizierte Sachverständige gemäß ISO 17024
  • staatlich anerkannte Sachverständige
  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
  • verbandsanerkannte Sachverständige
  • freie Sachverständige
  • Behörden als Sachverständige.

Man unterscheidet in Österreich:

  • Sachverständige nach einem Berufsrecht, z.B. im Bauwesen die Baumeister, Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure, Ziviltechniker
    bzw. (freie) Sachverständige, wobei diese für den Fall, dass die Tätigkeit zum beruflichen Schwerpunkt wird, die erforderliche berufsrechtliche Befugnis benötigen
  • Sachverständige für das Gericht als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige,
  • Amtssachverständige,
  • Nichtamtliche Sachverständige.

 

Personen mit

  • entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie
  • Fachkenntnis und Sachkunde und
  • Berufserfahrung

können sich als Sachverständige bezeichnen und auch tätig werden - die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt.

Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte/muss eine entsprechende Reputation in Form

  • einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister (für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten) oder
  • eines Studiums als Ingenieur, eine höhere Fachschulausbildung als staatlich geprüfter Techniker (für technische gutachterliche Fragestellungen) oder
  • eine Hochschulausbildung

haben. Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Technik und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind die Grundvoraussetzung für die Sachverständigentätigkeit.
Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit, sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um einen entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen.

In Österreich gibt es einen anerkannten Verband der Sachverständigen, den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gerichtssachverständigen. Die Zugehörigkeit zum diesem Verband begründet noch keine berufsrechtliche Befugnis.

 

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