Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
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Planender Baumeister und Ingenieurbüro - Beratende Ingenieure Baumanagement, Brandschutzconsulting, Gutachten, Prüfungen, Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C B a u i n g e n i e u r e G m b H | FN 396091m wir p l a n e n mit Herz und Verstand wir l ö s c h e n mit Papier und Tinte wir p r ü f e n nach hohen Ansprüchen wir b i l d e n Sie aus - und uns nichts ein
Planender Baumeister und Ingenieurbüro - Beratende IngenieureBaumanagement, Brandschutzconsulting, Gutachten, Prüfungen,Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C    B a u i n g e n i e u r e   G m b H    |    FN 396091m wir    p  l  a  n  e  n      mit Herz und Verstandwir    l  ö  s  c  h  e n    mit Papier und Tintewir    p  r  ü  f e n        nach hohen Ansprüchenwir    b  i  l  d  e  n       Sie aus - und uns nichts ein

Unsere Tätigkeit als Sachverständige

Nach unserem Verständnis haben planende Baumeister, Ingenieure und Sachverständige

  1. ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den rechtlichen Vorschriften zu erfüllen,
  2. sich über die materienrechtlichen Vorschriften und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden zu halten und
  3. die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel vorzuhalten.

Planende Baumeister, Ingenieure und Sachverständige dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter oder externer Auftragnehmer nur in einem solchen Umfang bedienen, sodass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.

Grundsätzlich setzt somit die persönliche Qualifikation eines allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen sowie eines gewerblich befugten Baumeisters auch einen hohen persönlichen Einsatz voraus.

 

Hinweis:

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige werden vom Gericht bestellt und können jederzeit auch von Verwaltungsbehörden eingesetzt werden (NASV nach AVG).

Sie sind Experten auf hohem Niveau und besteht zu diesem Personenkreis ein starkes Vertrauensverhältnis. Diese Beeidigung und Zertifizierung als Sachverständiger für Gerichte und im Weiteren von Verwaltungsbehörden stellt jedoch keine gewerbliche Berufsberechtigung dar.

Aufgrund einer derartigen Ernennung können diese Sachverständigen vom Gericht oder Verwaltungsbehörden im Verfahren beigezogen werden.

Eine Leistung in der Privatwirtschaft ist damit nicht legitimiert und bedarf einer aufrechten Gewerbeberechtigung zur Berufsausübung.

Vgl. dazu § 2 Abs. 1 Ziff. 10 GewO, wo nur jene Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten nicht in das Gewerberecht fallen, wenn diese dazu von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden.

Der Eid der österreichischen Gerichtssachverständigen

“Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, einen reinen Eid, dass ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!”

 

Die Standesregeln der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen als Mitglieder im Verband

Veröffentlichte Standesregeln des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen, Stand 2014
Die seitens des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen (ZVR 301537258) für dessen Mitglieder veröffentlichten Standesregeln wurden in der Delegiertenversammlung vom 4.4.1992 beschlossen. Sie enthalten Standespflichten und Verhaltensregeln für die Arbeit an Gerichts- und Privatgutachten, gelten aber formell nur für Mitglieder dieses Verbands.
Es gibt in Österreich eine Reihe von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die keine Mitglieder im Verband der Gerichtssachverständigen sind.
Standesregeln_2014_mit_Markierungen.pdf
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