Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure sind unabhängige, objektive und neutrale Partner, die für Ihre Auftraggeber treuhändisch arbeiten und intelligent vernetzt sind. Da sie keine Hersteller sind, nehmen sie an der Ausführung des Werkes nicht teil, sondern liegt ihre Tätigkeit in der Beratung, der Erstellung von Plänen, Berechnungen, Gutachten und Studien, der Durchführung von Untersuchungen und Messungen. Auch mit der Überwachung der Durchführung und der Abnahme von Projekten, der Prüfung der projektgerechten Ausführung und der projektbezogenen Rechnungen, der Überprüfung und Überwachung von Anlagen und Einrichtungen sowie der Vertretung des Auftraggebers vor Behörden werden Ingenieurbüros betraut. Aus diesem Berufsbild der Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure leiten sich somit eine Reihe von Aufgaben ab, aus denen hervorgeht, dass diese Büros in den unterschiedlichsten Fachrichtungen wahre Spezialisten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet sind und über die Risiken und Technischen Herausforderungen bei der Vielfältigkeit ihrer Projekte bestens bescheid wissen. Sie werden damit eindeutig dem Begriff des "Sachverständigen" gerecht, der in Österreich zwar nicht geschützt oder gesetzlich definiert, aber im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und auch der Zivilprozessordnung (ZPO) wie folgt beschrieben ist:
§ 1299 ABGB: Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewusst; oder, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last.
§ 353 ZPO: (1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
Da von Sachverständigen, die zudem als Gutachter tätig werden sollen, eine besondere Sachkunde erwartet wird, werden üblicherweise nicht Berufsneulinge, sondern Personen, die sich auf bestimmte Problembereiche spezialisiert haben und über eine erhebliche Berufserfahrung verfügen, zur Gutachtertätigkeit herangezogen. Die Ingenieurbüros - Beratenden Ingenieure bieten dazu die besten Voraussetzungen, da der Zugang zu diesem Berufsrecht der am strengsten geregelte in Österreichs Gewerbeordnung (GewO) ist und sie die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure über die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen müssen. Zum Inhalt besonderer Sachkunde gehört überdies, dass die Sachverständigen sich mündlich und schriftlich so auszudrücken vermögen, dass ihre Äußerungen für Dritte verständlich und nachvollziehbar sind. Gutachten müssen daher so formuliert und begründet sein, dass die Richtigkeit des Ergebnisses nachgeprüft und gleichzeitig festgestellt werden kann, aufgrund welcher Quellen und Erfahrungssätze die Sachverständigen ihre Erkenntnisse gewonnen haben. Besondere Sachkunde ist insbesondere deshalb notwendig, da der jeweilige Sachverständige einem entscheidungsfindenden Organ (z.B. einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde), dem die für die Beurteilung eines Sachverhaltes erforderliche Sachkunde fehlt, gerade diese ersetzen soll. Somit sind die Ingenieurbüros - Beratenden Ingenieure auch jederzeit in der Lage, in der Position als Nichtamtliche Sachverständige eingesetzt zu werden, wenn dies in einem Verwaltungsverfahren notwendig ist (z.B. wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse vorgesehen sind). Der Vorrang gilt zwar den Amtlichen Sachverständigen (primär aus Schutz der Parteien vor Kosten, da der Amtssachverständige kostenfrei ist), jedoch kann es aus Rücksicht auf die Besonderheit des Einzelfalles geboten sein, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heran zu ziehen. Ebenso kann es die Behörde in Betracht ziehen, aus Gründen einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung Nichtamtliche Sachverständige als Gutachter im Verfahren einzusetzen, sofern sie allerdings von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus resultierenden Kosten einen bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten werden.
Dieser Tätigkeit, wonach Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure als Nichtamtliche Sachverständige (NASV) eingesetzt werden, wird in den kommenden Jahren noch eine große Bedeutung zuteil werden, da es einerseits im Bereich der Verwaltung vermehrt zu Einsparungen kommen könnte, die sich zwangsläufig auf die Dauer der unterschiedlichsten Genehmigungsverfahren auswirken wird und es andererseits im schwieriger wird, komplexe Materien unterschiedlichster Fachbereiche ausschließlich durch Amtssachverständige abzudecken. Im Vergleich dazu stehen Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure in etwa 40 einschlägigen Fachgebieten als Sachverständige und Spezialisten bereit und decken damit umfassend alle nur erdenklichen Fragestellungen ab, die es zu beantworten gilt.
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