Nach unserem Verständnis haben planende Baumeister, Ingenieure und Sachverständige
Planende Baumeister, Ingenieure und Sachverständige dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter oder externer Auftragnehmer nur in einem solchen Umfang bedienen, sodass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
Grundsätzlich setzt somit die persönliche Qualifikation eines allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen sowie eines gewerblich befugten Baumeisters auch einen hohen persönlichen Einsatz voraus.
Hinweis:
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige werden vom Gericht bestellt und können jederzeit auch von Verwaltungsbehörden eingesetzt werden (NASV nach AVG).
Sie sind Experten auf hohem Niveau und besteht zu diesem Personenkreis ein starkes Vertrauensverhältnis. Diese Beeidigung und Zertifizierung als Sachverständiger für Gerichte und im Weiteren von Verwaltungsbehörden stellt jedoch keine gewerbliche Berufsberechtigung dar.
Aufgrund einer derartigen Ernennung können diese Sachverständigen vom Gericht oder Verwaltungsbehörden im Verfahren beigezogen werden.
Eine Leistung in der Privatwirtschaft ist damit nicht legitimiert und bedarf einer aufrechten Gewerbeberechtigung zur Berufsausübung.
Vgl. dazu § 2 Abs. 1 Ziff. 10 GewO, wo nur jene Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten nicht in das Gewerberecht fallen, wenn diese dazu von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden.
“Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, einen reinen Eid, dass ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!”
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