Berufsberechtigung als ein befugtes Planungsbüro erforderlich
Die aufrechte Berechtigung ("Befugnis") zur Planung ist elementar. Auch, wenn es eine Vielzahl an Sachverständige gibt, sind es deutlich weniger mit aufrechter Berufsberechtigung. Nur Unternehmen, die auf Grundlage eines Österreichischen Berufsrechts (z.B. Ingenieurbüro oder Baumeister nach GewO oder Ziviltechniker nach ZTG) über die Planungsberechtigung verfügen, dürfen auch wirklich planen, beraten, berechnen, prüfen, begleiten, begutachten, etc.
Beeidigungen (z.B. Tätigkeit als gerichtliche oder nichtamtliche Sachverständige NASV in Behördenverfahren) sowie Zertifizierungen (z.B. Prüfanstalt, Prüf-, Überwachungs- und/oder
Inspektionsstellen nach Akkreditierungsgesetz) stellen keine Berufsberechtigung für Planungs- und Bauleistungen dar.
Beratungen und Planungen durch derartige Organisationen sind daher im Sinne des Wettbewerbs "unlauter", stellen eigentlich einen Vorteil durch Rechtsbruch dar und werden landläufig als "Pfusch"
bezeichnet.
Fachkompetenz belegen lassen - Befähigung hinterfragen
Es gibt in Österreich noch keine Fachausbildung zum Brandschutzplaner. Brandschutz ist eine Querschnittsmaterie aus vielen, mehrere Disziplinen übergreifenden Fachbereichen.
Den Nachweis einer geeigneten Kompetenz (Befähigung) kann man über Zusatzausbildungen und Qualifikationen, wie etwa einer aufrechten gerichtlichen Zertifizierung im Spezialgebiet des
Brandschutzwesens erlangen.
Nicht ganz so dramatisch ist die Situation im Bauwesen. Es gibt Höhere Technische Lehranstalten (HTL) und Studienrichtungen auf Fachhochschulen (FH) und Technischen Universitäten (TU), womit man eine
fachlich hohe Ausbildung im Bauwesen erlangen kann.
Sachverständigendienste sind personenbezogene Leistungen auf höchstem Niveau
Es hat keinen Sinn, sich eines spezialisierten Büros zu bedienen, wenn die sodann handelnden Personen nichts mehr mit dem Spezialisten (dem "Sachverständigen") zu tun haben. Vergleichsweise möchten Sie beim Arzt auch nicht von der Bürofachkraft behandelt werden, oder?
Wenn Mitarbeiter bei der Planung eingesetzt werden, dann muss jederzeit sichergestellt sein, dass deren Leistungen voll überwacht werden können. Wenn nur die erste Seite (Deckblatt) und die letzte Seite (Unterschrift) stimmen und Sie der Inhalt dazwischen traurig macht, haben Sie letztlich nichts davon.
Befundaufnahme und Bearbeitung nur durch Experten
Bereits bei der Erhebung eines Sachverhalts (Befundaufnahme, Kontrolle, Prüfung, Lokalaugenschein, u.dgl.) kommt dem Fachwissen und der Erfahrung des Sachverständigen eine hohe Bedeutung zu. Dass
sich nämlich aus einem "falschen Befund" auch nur ein "falsches Ergebnis" (z.B. Gutachten) liefern lässt, liegt auf der Hand.
Lassen Sie es gar nicht so weit kommen!
Achten Sie also stets darauf, dass Tätigkeiten vor Ort (z.B. Befundaufnahmen, den Bau begleitende Kontrollen, Analysen, etc.) nur durch Experten mit der entsprechenden Fachkompetenz erfolgen
und nicht durch Delegierte.
Das Ergebnis könnte sonst zu Ihrem Nachteil verfälscht werden.
Ergebnisse oder Teile dessen kritisch hinterfragen
Wenn Ihnen die Aussagen und Schlussfolgerungen entweder zu kompliziert oder umständlich formuliert oder sogar fachlich inkompetent erscheinen, hinterfragen Sie einfach das Ergebnis. Zunächst soll
ein Gutachten nicht nur für Fachexperten lesbar sein, sondern eigentlich für jede Person mit einem gewissen technischen Grundverständnis.
Hochwissenschaftliche Expertisen sind Sache für Forschung, Entwicklung und Wissenschaft und nicht für Planungen oder Gutachten. Gute Sachverständige bedienen sich zwar einer präzisen Sprache mit den
exakten Begriffen, sollten Sie aber nicht überfordern. Die sorgfältig gewählten Formulierungen in Konzepten, Gutachten und ähnlichen Schriftstücken sollten damit einfach und
verständlich abgefasst sein, dennoch über ein professionelles Vokabular verfügen.
Beispiele, wie es leider auch immer wieder vorkommt:
Sie können es nicht glauben, dass so etwas unter Experten vorkommt? Wir haben die Belege dazu und sind manchmal auch damit befasst, die durch derartige Experten entstandenen Situationen wieder zu sanieren.
Versicherungsschutz beachten
Gehen Sie kein Risiko ein und lassen Sie sich die Versicherungssumme zur Deckung von Vermögens-, Personen- und Sachschäden über eine aufrechte und ausreichend hohe Haftpflichtversicherung belegen. Das ist nicht nur Ihnen gegenüber fair, sondern erklärt oft auch einen deutlichen Preisunterschied zwischen den anbietenden Unternehmen. Achten Sie auch auf die Namensbezeichnung des Unternehmens (z.B. eine juristische Person) und den Namen des Versicherungsnehmers (z.B. eine ähnlich lautende natürliche Person). Alle Tricks sind uns schon untergekommen.
Das Büro der BSC Bauingenieure GmbH hat als Baumeister jährlich Beiträge alleine zur gesetzlich verpflichteten Haftpflichtversicherung des Baumeisters in der Höhe von ca. € 7.000 zu bedienen
(diese Haftpflichtversicherung gilt gemäß GewO für Baumeister).
Dazu kommen weitere Pflichtversicherungen z.B. als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, etc.
Bedenken Sie also, dass alle Schriftstücke, die Ihr Projekt/Ihren Beurteilunsggegenstand betreffen, einen Planungsbestandteil darstellen, für den der jeweilige Verfasser (Rechtsträger,
Organisation) die Haftung übernimmt. Wenn sodann im Schadensfall eine Versicherungsdeckung fehlt, entsteht erst das richtige Problem und zwar leider für Sie.
Ausgenommen von persönlichen Haftungen sind nur Bescheide, die von einer Behörde ausgestellt sind (hier kann es nur zu Amtshaftungsansprüchen kommen).
Vertretung vor Behörden
Auch, wenn es für Sie einen Charme hat, im Zuge einer Planung jemanden in Vollmacht zu entsenden, um Sie vor Behörden zu vertreten, muss das nicht regel- und gesetzeskonform sein. Gemäß
Gewerbeordnung (GewO) sind zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts genau zwei zur Planung befugte Berufsgruppen tatsächlich
berechtigt:
Baumeister (§ 99 Abs. 1 Ziff. 6) und Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure (§ 134 Abs. 4).
In Beratungsangelegenheiten (keine Planungen) sind zur berufsmäßigen Vertretung auch die Unternehmensberater (§ 136 Abs. 3 Ziff. 3) berechtigt.
In Ausführungsangelegenheiten (keine Planungen) sind zur berufsmäßigen Vertretung die Holzbau-Meister (§ 149 Abs. 6) und die Baugewerbetreibenden (§ 99 Abs.5 als Baumeister, eingeschränkt lediglich auf ausführende Tätigkeiten) berechtigt (auch keine Beratungs- oder Planungstätigkeiten).
Andere Rechtsberatungen und Vertretungen von Parteien sind den rechtsberatenden Berufen (zB Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren etc.) vorbehalten und aus der Gewerbeordnung ausgenommen.
Wer gut ist, hat nichts zu verbergen
In der heutigen Zeit kommt Informationen aus dem Internet eine hohe Bedeutung zu, solange sie seriös sind. Sehen Sie sich auf der Internetseite Ihres Geschäftspartners um und bewerten Sie die
dort aufbereiteten Informationen. Denn es geht um Ihr Projekt und wahrscheinlich auch um recht viel von Ihrem Geld.
Beginnen Sie zunächst mit den gesetzlich vorgesehen Pflichtinformationen, wie etwa die
Fehlende Angaben sollten Sie auf alle Fälle vorsichtig werden lassen. Wenn Sie anstatt des Impressums nur allgemeine Geschäftsbedingungen zu lesen bekommen, ist das ein schlechter Anfang.
Und sehen Sie sich auch an, was Ihnen vorab und ohne jegliche Beauftragung an fachlichen Informationen vermittelt wird. Wer gut ist, hat nichts zu verbergen und stellt Ihnen eine Vielzahl an Informationen frei zur Verfügung. Sie sollten also vieles bereits am Silbertablett geliefert bekommen und nur für den eigentlichen Fachbereich und Ihr konkretes Anliegen den Spezialisten brauchen.
The "Rule-of-ten"
Eine Erfahrungsregel aus dem Qualitätsmanagement besagt, dass die Kosten der Fehlerverhütung bzw. der Fehlerbehebung in jeder Phase eines Projekts um den Faktor 10 steigen (die "10er-Regel der Fehlerkosten").
Je früher ein Fehler entdeckt wird bzw. je früher Sie einen Spezialisten zur Vermeidung von Fehlern einbinden, desto günstiger steigen Sie letztlich aus!
Auch, wenn unsere Leistungen nicht die Billigsten sind bzw. wir unsere Qualität nicht über den Preis unseres Mitbewerbs definieren - unser Honorar macht sich aus den Überlegungen zur Fehlervermeidung immer bezahlt.
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