Photovoltaikanlagen sind elektrische Betriebsmittel. Sie unterliegen den Regelungen der Europäischen Niederspannungsrichtlinie und sind mit dem CE-Zeichen in Verkehr zu bringen. Dieser EU-Richtlinie wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Normen IEC 61730 / DIN EN 61730 eingehalten werden. Gemäß diesen Anforderungen gibt es zwar auch Brandprüfungen, diese sind aber nicht mit den Klassifizierungen nach der EU-Bauproduktenver-ordnung (z.B. Baustoff-Brennbarkeit) gleichzusetzen.
Planungen von PV-Anlagen müssen nach ÖVE erfolgen. Die elektrotechnischen Regelwerke dazu sind etwa (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
ÖVE/ÖNORM E 8101:2019-01-01 und /AC1:2020-05-01 |
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ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712 |
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ÖVE EN 62446-1:2019-05-01 PV-Systeme - Anforderungen an Prüfung, Dokumentation und Instandhaltung |
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ÖVE-R11-1:2022 Sicherheitsanforderungen Feuerwehreinsatz |
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ÖVE-R11-3:2016 Blendung PV-Anlagen |
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ÖVE-R20:2016 Energiespeichersysteme |
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ÖVE-Richtlinie R 6-2-1:2012 Blitz- und Überspannungsschutz |
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ÖVE-Richtlinie R 6-2-2:2022 Blitz- und Überspannungsschutz Anwendungsgrundsätze an Überspannungsschutzgeräte |
Mit der Ausgabe der OIB-Richtlinien 2023 (Beschluss Mai 2023, Veröffentlichung 1. Juni 2023) wurden nun bautechnische Vorgaben für Gebäude festgelegt, auf/an denen Photovoltaikanlagen installiert werden sollen. Unabhängig, ob es sich um einen Gebäudebestand oder einen Neubau handelt, sind damit die OIB-Richtlinieninhalte betreffend PV-Anlagen zu beachten.
Die Herausforderungen im Detail:
Bautechnische Vorgaben (z.B. Anforderungen an die Baustoff-Brennbarkeit) werden nun auch für PV-Module angewendet.
Dies gilt sowohl bei der Montage von PV-Anlagen an Fassaden, als auch bei der Aufstellung von PV-Anlagen auf dem Dach. Zu den Anforderungen aus der EU-Niederspannungsrichtlinie ("Elektro-CE")
kommen damit für PV-Anlagen in Österreich nun also auch bestimmte bautechnische Regelungen zur Anwendung ("Bauprodukt").
Damit müssen für diese Anwendungen (PV-Module an Fassaden und am Dach) auch Baustoff-Brennbarkeits-Prüfungen in dazu akkreditierten Prüfanstalten erfolgen (Anforderung gem. Tabelle 1a / Zeile 1.4) und die erlangten Brennbarkeitseigenschaften nachgewiesen werden (z.B. anhand von Klassifizierungsberichten nach ÖNORM EN 13501-1 und/oder ÖNORM EN 13501-5).
Es gelten auch konstruktive Vorgaben für Gebäude an/auf denen PV-Anlagen installiert werden sollen. Dadurch gibt es möglicherweise auch Eingriffe in den Gebäudebestand (z.B. Brennbarkeit von Dachdämmungen und Dachdeckung, Beachtung der Luftspalte zwischen PV-Modulen und Fassade mit dem Bedarf geschoßweiser Abtrennung, etc.). Bestehen im Fluchtkonzept Rettungswege über Mittel der Feuerwehr an den Fassaden, so dürfen diese durch PV-Anlagen nicht beeinträchtig werdem.
Zudem werden auf Dächern die max. Längenausdehnung von PV-Modulflächen begrenzt (in jede Richtung nicht mehr als 40m). Die Abstände von Modulflächen untereinander, die Abstände zu brandabschnittsbildenden Konstruktionen und die Abstände zu Öffnungen im Dach (Lüfter, Lichtkuppeln, etc.) sowie der Dachzugang für Einsatzkräfte zur Brandbekämpfung, etc. sind nun klar geregelt.
Hier geht es zu den OIB-Richtlinien aus dem Fachbereich des Brandschutzes (Ausgabe 2023) mit den bautechnischen Vorgaben für die Installation von PV-Anlagen auf/an Gebäuden:
OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz | Mai 2023 |
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Erläuternde Bemerkungen zur OIB-RL 2 |
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OIB-Richtlinie 2.1 - Brandschutz bei Betriebsbauten | Mai 2023 |
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Erläuternde Bemerkungen zur OIB-RL 2.1 |
Wir haben für diese Neuerungen bereits einen Vortrag entwickelt.
Einen Teil der Informationen daraus erhalten Sie hier anhand des folgenden LINKS (bitte beachten Sie unbedingt die Copyright-Regelungen - es nimmt viel Zeit in Anspruch, derartiges Material zu
erarbeiten).
Wer darüber hinaus für konkrete Projekte einen weiteren Beratungsbedarf hat, kann gerne mit den Sachverständigen der BSC Bauingenieure GmbH in Verbindung treten: