Das Erkennen um die Notwendigkeit von Brandschutzorganen in Unternehmen und Institutionen wird in Österreich derzeit noch den Behördensachverständigen übertragen. Besteht erhöhter Bedarf an Schutz (z.B. durch höhere Brandgefahr, hohe Personendichte, gefährliche Substanzen, u.dgl.) hat meist die Behörde geeignete Brandschutzorgane vorzuschreiben. Eine Tatsache, die nach unserem Ermessen in der heutigen Zeit nicht mehr tragbar ist, denn es ist durchaus in der Eigenverantwortung eines Betriebes anzusiedeln, sein eigenes Risiko zu kennen und damit erforderliche Organe für die Sicherheit einzusetzen. In der Bundesrepublik Deutschland werden die Maßnahmen für den Betriebsbrandschutz (Brandschutzorganisation, Brandschutzdokumente, etc.) von den Versicherern eingefordert und forciert. Dort hat die Prävention bereits einen höheren Stellenwert.
Die Auflistung in der unten angebotenen Datei verschafft Ihnen einen Überblick über die behördlichen Möglichkeiten in Österreich und die Rechtsgrundlagen, die für die Vorschreibung von Brandschutzorganen bestehen. Ganz selten, dass es eine automatische Regelung gibt.
Die Bestimmungen im ArbeitnehmerInnenschutz sind nur subsidiär vorgesehen (siehe Unterlage der Arbeitsinspektion "Besondere Funktionen"). Es wird also dem Landesrecht der Vorrang gegeben.
Bemerkenswert: Vorarlberg verfügt noch immer über keine landesrechtliche Bestimmung, in der die zuständige Behörde einen BSB vorschreiben kann.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Pflege unserer Homepage kann es sein, dass die eine oder andere Grundlage nicht mehr exakt stimmt und durch eine Novelle oder Neuerscheinung eines der genannten Gesetze ersetzt wurde. Wir bitten, das zu entschuldigen und für eine qualifizierte Information in Behördenangelegenheiten das aktuelle Gesetz eigenständig abzurufen.
Mit "Klick" auf die unten stehende Grafik gelangen Sie auf die Internetseite der Arbeitsinspektorate. Dort sind "Besondere Funktionen" aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz näher beschrieben, wobei dabei immer wieder zum Ausdruck kommt, dass die Zuständigkeit beim Arbeitgeber liegt und es sich um Nominierungen handelt, die den Arbeitgeber in seiner Pflicht unterstützen.
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