Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
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Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2012

Mit Beschluss des Steiermärkischen Landtages vom 13.12.2011 wurde das Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - StFGPG beschlossen. Das Gesetz ist mit LGBl. Nr. 12/2012 inkraft getreten und hat das Stmk. Feuerpolizeigesetz 1985 abgelöst:

Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

 

Der Gesetzestext, der für viele Experten eine langersehnte große Novellierung des Feuerpolizeiwesens darstellen sollte, ist aus der Sicht des Brandschutzes jedoch nur ein relativ kleiner Wurf:

  • Der vollständige Entfall der Feuerbeschau für nicht besonders brandgefährdete Gebäude stellt eigentlich einen Rückschritt bei der Sicherheit für Bestandsbauwerke dar. Wenn man hier schon in der Verwaltung spart (das ist sinnvoll), dann sollte das nicht gleich als erstes auf Kosten der Sicherheit im Wohnbereich sein. Hier hätte man sich durchaus über die Einbindung der Rauchfangkehrergilde Gedanken machen können, die sich im Entwurfsstadium des Gesetzes über die Wirtschaftskammer Steiermark sogar deutlich dazu angeboten hat!
  • Keine echte "Ersatzmaßnahme" für diesen Verlust an Sicherheit, aber dennoch eine Weiterentwicklung wäre der verbindliche Einbau von zugelassenen Rauchwarnmeldern nach dem Vorbild der OIB-Richtlinie 2 (dort nur für Neu- und Umbauten) gewesen - wurde aber nicht berücksichtigt.

Aus unserer Sicht als echte Brandschützer ist das eine nicht nachvollziehbare Logik, denn welche der gelernten Österreicher werden schon freiwillig in ihre Sicherheit investieren? Die rechtlichen Bedenken, die man in der Steiermark diesbezüglich hatte, scheinen bei unseren deutschen Nachbarn, sowie auch in Kärnten, nicht geteilt zu werden. Ein Blick über den Tellerrand der Steiermark hinaus hätte Klarheit verschafft:

 

>>> http://www.pyrexx.com/de/fakten/gesetzeslage

 

>>> http://www.feuerfritze.de/brandschutztipps/gesetzgebung

 

Weiterer Kritikpunkt:

  • Es wurde (wieder) nicht die Möglichkeit aufgenommen, dass die Behörde eine Betriebsfeuerwehr (als die stärkste Einheit im Betriebsbrandschutz mit definierten Aufgaben des Abwehrenden Brandschutzes) vorschreiben kann.

Diese Möglichkeit wurde zwar im Stmk. Feuerwehrgesetz 2012 geschaffen, allerdings ist hier fraglich, in welchem Behördenverfahren diese Vorschreibung erfolgen soll? Also: "zahnlos".

 

Liest sich also allgemein, wie das "gute alte Feuerpolizeigesetz" aus dem Jahre 1985, lediglich erweitert um jene behördlichen Agenden, die man aus dem Landesfeuerwehrgesetz 1979 entfernt hat und unter dem Titel "Gefahrenpolizei" in dieses Landesgesetz eingeführt hat.

 

Apropos Landesfeuerwehrgesetz:

Dieses wurde mit LGBl. Nr. 13/2012 ebenfalls neu verabschiedet:

 

Stmk. Feuerwehrgesetz

Positiver Aspekt im Stmk. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz 2012 - verbindlicher Freigabeschein feuergefährliche Tätigkeiten!

Erstmals in Österreich wurde die Freigabe feuergefährlicher Tätigkeiten mittels Freigabeschein verbindlich in ein Gesetz aufgenommen. Dieser im Betriebsbrandschutz wichtige Schritt gehörte zwar immer schon zu den Aufgaben der Brandschutzorgane, wurde aber nicht unbedingt lückenlos wahrgenommen. Ab der nach OIB-definierten Gebäudeklasse 3 (GK 3) ist nun die Freigabe mittels geeignetem Freigabeschein gesetzlich vorgegeben!

 

Also: Klicken Sie auf die Minidarstellung des überarbeiteten Freigabescheins und holen Sie sich das Original-pdf von unserem DOWNLOAD. Damit sind Sie geeignet vorbereitet, diese gesetzliche Anforderung zu erfüllen!

Wirtschaftliche Zumutbarkeit nachträglicher feuerpolizeilicher Aufträge...

... und vor allem: wie geht man damit rechtlich um?

RIS Bundeskanzleramt / Verwaltungsgerichtshof
... Sollte die Durchführung der feuerpolizeilichen Aufträge dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden Betriebsergebnisses unwirtschaftlich oder unmöglich erscheinen, so...
1992 Hotel Graz - steht Betrieb frei zuz[...]
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