1. beachten Sie bitte die in Ihrem Bundesland verbindlich erklärte Ausgabe der OIB-Richtlinien. Im Besonderen kann es bei den Gebäudeklassen GK 1 bis GK 5 kleine Unterschiede geben.
Damit Ihnen dabei kein Fehler unterläuft, nehmen Sie die seitens OIB veröffentlichten Daten zum Inkrafttreten zur Hand. Dazu klicken Sie einfach rechts auf das OIB-Logo.
2. der Umgang mit den Gebäudeklassen und die unten folgende Handlungsanleitung, wie sich der erforderliche Brandschutz in einfacher Weise ermitteln lässt, behandelt Bauwerke, die nach OIB-Richtlinie 2 bewertet werden können (somit keine Betriebsbauten, keine Stellplätze, Garagen und Parkdecks und keine Hochhäuser). Siehe dazu auch den ersten Schritt unten als erstes Kriterium im Flussdiagramm.
3. spätestens jetzt benötigen Sie für Ihre nächsten Schritte auch die OIB-Richtlinie 2. Klicken Sie auf den Dateidownload und ihr Standardprogramm sollte die Datei unmittelbar öfnen:
Anforderungen an allgemein genutzte Gebäude wie
aber auch an bestimmte besondere Nutzungen wie
werden anhand der Inhalte der OIB-Richtlinie 2 abgebildet.
Bei Abweichungen von diesen Anforderungen ist die Entwicklung eines eigenen Brandschutzkonzepts vorgesehen.
Bevor man allerdings mit der Brandschutzbewertung von allgemein genutzten Gebäden beginnen kann, muss man sich den Begriffsbestimmungen widmen, um für ein allgemein genutztes Gebäude die zutreffende Gebäudeklasse zu ermitteln.
In diesen Begriffsbestimmungen sind die Gebäudeklassen (GK1 bis GK5) sowie der Begriff des Fluchtniveaus definiert, anhand derer dann in der OIB-Richtlinie 2 grundlegende Aussagen über die Wahl der Baustoff-Brennbarkeitsklassen (Euro-Klassen A bis F) sowie die Tragfähigkeit der tragenden Bauteile/Konstruktionen und deren Feuerwiderstandsklassen (z.B. R 60, REI 90, etc.) festgelegt werden. Mit dem Ansteigen der Gebäudeklasse erhöhen sich auch die Anforderungen an die Treppenhäuser.
Freistehende, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliche Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen, mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7,00 m und insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße, bestehend aus nicht mehr als zwei Wohnungen oder einer Betriebseinheit.
(c) Freistehende, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliche Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7,00 m von insgesamt nicht mehr als 800 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße.
(a) Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus mehreren Wohnungen bzw. mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Nutzfläche der einzelnen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in den oberirdischen Geschoßen,
Hochhäuser sind in den Begriffsbestimmungen des OIB nicht definiert.
Die OIB-Richtlinie 2.3 behandelt Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m.
Bis 32m Fluchtniveau sind in den Gebäuden Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 1 erforderlich. Über 32m Fluchtniveau Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 2.
Erst anhand der nun ermittelten Gebäudeklasse ist es in einfacher Weise möglich, mittels der in der OIB-Richtlinie 2 eingebundenen Tabellen die grundsätzlichen Anforderungen etwa an die tragenden Bauteile, die Treppenhäuser, die Baustoff-Brennbarkeitsklassen, u.dgl. zu ermitteln.
Besondere Bestimmungen gibt es für Nutzungen, wie beispielsweise für Beherbergungsbetriebe, Kindergärten und Schulen, Verkaufsstätten bis 3.000m², Krankenanstalten und Pflegeheime sowie Versammlungsstätten u.a.
Für Gebäude, die aufgrund ihrer Eigenheiten oder besonderen Nutzung nicht anhand der OIB-Richtlinie 2 bewertet werden können, ist ein eigenes Brandschutzkonzept erforderlich.
Derartige Sondergebäude sind:
Die Sicherung der Flucht ist eines der obersten Gebote im Brandschutz. Den Verfassern der OIB-Richtlinie 2 ist es endlich gelungen, neben der elementaren Anforderung - der so genannten "40-Meter-Regel" - auch eine lange Forderung des Vorbeugenden Brandschutzes in die Regelungen aufzunehmen:
der (zweite) Rettungsweg.
Wird der einzige bauliche Fluchtweg nicht nach strengen Kriterien geplant, so ist eine alternative Fluchtrichtung als Rettungsweg erforderlich. Anhand des Flussdiagramms kann im Zuge einer Planung ermittelt werden, welche konkreten Anforderungen und Abschnitte/Tabellen aus der OIB-Richtlinie 2 auf das Projekt bezogen gelten.
Mit Inkrafttreten der Novelle zur Arbeitsstättenverordnung im Dezember 2017, wurde die in OIB-RL 2.1 erstmals eingeführte Fluchtweg-Verlängerung (nur Betriebsbauten) in die gesetzliche Regelung aufgenommen und zwar nicht nur für Betriebsbauten (Produktions- und/oder Lagergebäude). Damit wird es möglich, in Arbeitsstätten längere Fluchtwege einzuführen, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden (Gefahren nur durch Brand, Raumgeometrie, technischer Brandschutz).
Für häufig vorkommende Gebäude- oder Anlagentypen, die nicht anhand der Regelungen der OIB-Richtlinie 2 bewertet werden können, wurden Sub-Richtlinien verfasst. Diese sind derzeit:
OIB-Richtlinie 2.1 - Brandschutz bei Betriebsbauten
OIB-Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
OIB-Richtlinie 2.3 - Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m
Abgerundet werden die Vorgaben des OIB-Regelwerks durch zitierte Normen und sonstige technischen Regelwerke, die in einem eigenen Dokument aufgeführt werden.
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