Baurecht ist zwar immer noch Landessache, doch ist man zumindest technisch weitgehend in ganz Österreich vereinheitlicht. Alle Bundesländer haben der erforderlichen §15a-Vereinbarung (nach B-VerfG) zugestimmt, womit österreichweit an den OIB-Richtlinien nicht mehr gerüttelt wird. Zudem ist in allen Landesbaugesetzen Österreichs die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verankert, womit die OIB-Richtlinien ohnehin anzuwenden sind...
In der Steiermark hat es im Jahre 2011 den ersten "Ruck" zu den harmonisierten Bauvorschriften gegeben:
Große Novelle des Stmk. Baugesetzes 1995 und Ausgabe der ersten Stmk. Bautechnikverordnung 2011
Das Amt der Stmk. Landesregierung führt auf dessen Internetseite eine Plattform, anhand der aktuelle Rechtsvorschriften und auch Vorgängerversionen zum Steiermärkischen Baurecht gepflegt werden:
Das Steiermärkische Baugesetz 1995 wurde im Jahre 2010 einer umfassenden Novelle unterzogen. Diese Fassung wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 verabschiedet. Mit Inkrafttreten dieser Baugesetzesnovelle wurden detaillierte technische Bestimmungen aus dem II. Hauptstück entfernt und im § 82 die Möglichkeit geschaffen, im Verordnungswege jene Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen den bautechnischen Anforderungen des Baugesetzes entsprochen wird (Einhaltung des Stands der Technik).
Mit dem folgenden LINK gelangen Sie zur aktuellen Ausgabe des Stmk. BauG
Steiermärkischen Baugesetz 1995 idgF
Steiermärkisches Baurecht "aktuell und im Rückblick" - ein Service des Amts der Stmk. Landesregierung:
Steiermärkischen Baurecht aktuell und im Rückblick
Mit der erstmaligen Einführung der Stmk. Bautechnikverordnung im Jahre 2011 wurden in der Steiermark die OIB-Richtlinien rechtlich eingeführt und sozusagen verbindlich erklärt. Nunmehr gibt es die 4. Version dieses Regelwerks der OIB-Richtlinien, nämlich mit dem Stand aus April/2019.
Diese OIB-Richtlinien 2019 wurden mit der Stmk. Bautechnikverordnung 2020, ab 01.09.2020 rechtswirksam zum Stand der Technik erhoben. Das bedeutet, dass bei Einhaltung dieser OIB-Richtlinien (und unter Maßgabe der Abweichungen gem. BTVO) in der Steiermark der Nachweis erbracht ist, dass das Bauwerk den aktuellen Regeln der Technik entspricht.
Abweichungen sind natürlich zulässig, wobei dann nachzuweisen ist, dass in gleichwertiger Weise die geforderten Schutzziele erreicht werden.
Es gibt Gemeinden, die den (zu begrüßenden) Weg gehen, bei der Betriebsbewilligung von Gewerbebetrieben ihre baubehördlichen Agenden nach Stmk. Baugesetz an die Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben. Damit ist ein kumuliertes Verfahren mit der gleichzeitigen Abwicklung der Baubewilligung und der gewerbebehördlichen Genehmigung sehr leicht möglich. Diese Gemeinden sind aufgeführt in der
Bau-Übertragungsverordnung 2013
Gesetz, womit eine Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird
vom 23. Februar 1867 (LGVBl.
13/1867)
Änderung (LGVBl.
5/1876)
Aufhebung (LGVBl. 20/1881)
Gesetz, womit eine neue Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird
vom 7. September 1881 (LGVBl. 20/1881)
Änderung (LGVBl.
42/1894)
Änderung (LGBl.
181/1921)
Änderung (LGBl.
17/1924)
Änderung (LGBl.
15/1925)
Änderung (LGBl.
66/1925)
Änderung (LGBl.
72/1930)
Änderung (LGBl.
61/1931)
Änderung (LGBl.
52/1934 und LGBl. 55/1934)
Änderung (LGBl.
61/1936)
Änderung (ABl.
4/1938)
Änderung (LGBl.
14/1946)
Bau-Ordnung für
das Herzogthum Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Gratz
vom 9. Februar 1857 (LGuRBl. 5/1857)
Änderung (LGVBl. 6/1866)
Änderung (LGVBl. 6/1876)
Änderung (LGVBl.
12/1915)
Änderung (LGBl.
135/1919)
Änderung (LGBl.
14/1946)
Durchsuchen Sie unsere Seite mit DuckDuckGo
(ohne Nutzerdatenabfrage u. Hintergrundspeicherung)
BSC Bauingenieure GmbH
FN 396091m LG ZRS Graz
UID-Nr. ATU67899759
DVR 4011256
WIKA 5330133 / WKÖ 01224274