Die Sammlung feuergefährlicher Abfälle muss gemäß gesetzlicher Regelung in nicht brennbaren Behältern erfolgenAusnahmen von dieser Regelung sind zulässig, wenn ein Antrag auf Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wird und eine Vielzahl von Bedingungen eingehalten werden. Wir warnen davor, weil das in der betrieblichen Praxis kaum möglich ist, hier konsequent bleiben zu können. Das Folienhandout schafft einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze, die es zu beachten gilt. Nähere Informationen gibt es in unserem Merkblatt unter www.brandschutzinfo.at
Bereichsfeuerwehrverbandstag 2016 - Impu[...] PDF-Dokument [6.4 MB]