Bekanntlich lernen wir am leichtesten, wenn wir dabei lachen. Aus diesem Grunde haben wir aus unserem reichhaltigen Fundus vor, Ihnen hier etwa im Quartal das eine oder andere Schmankerl zu veröffentlichen. Selbstverständlich ohne Detailangaben und absolut anonym (wie Aufnahmeort, Datum, etc.) damit hier niemand persönlich kompromitiert wird. Sollten Sie trotz aller Vorsicht noch einen Produkt- oder Markennamen erkennen, dann sehen Sie bitte darüber hinweg. Wir möchten niemanden schlecht machen - es geht um die Aktion und den Lerneffekt!
Lachen Sie mit uns und denken Sie gleichzeitig auch über die Folgen nach, die sich aus den hier dargestellten Situationen ergeben können.
Hier geht es einmal nicht um Lagerungen im Verlauf des Fluchtwegs oder die Beeinträchtigung von Ausgängen (Notausgänge). Das kommt leider auch häufig vor, ist aber hier nicht unser Fokus.
Nein, es geht um die Sinnhaftigkeit der Fluchtrichtungsanzeige und der jeweils getroffenen Maßnahme an sich, die - wie Sie gleich feststellen werden - manchmal doch recht fragwürdig ist. Ein Auszug aus den Begegnungen der letzten 16 Jahre als Sachverständige.
Automatische Brandmelder und Druckknopfmelder (z.B. bei Brandmeldeanlagen nach TRVB) sowie auch Rauchwarnmelder (auch als so genannte "Heimrauchmelder" bezeichnet) haben einen ganz einfach zu verstehenden Zweck - Alarm zu geben (oder manuell geben zu können), wenn es so weit ist.
Aus dem (traurigen) Leben von Brandmeldern gibt es aber auch andere Geschichten zu erzählen!
Nicht nur Notausgänge (Türen) und die Flächen davor und dahinter müssen innerhalb und außerhalb von Gebäuden stets frei bleiben, sondern auch die Verkehrswege dort hin. Es gibt Mindestbreiten, die ohnehin niemals unterschritten werden dürfen und es gibt die Forderung, dass entlang der Fluchtwege keine Gegenstände aufgestellt werden, die leicht verschoben oder umgestoßen werden können. Wenn eine hohe Personenanzahl auf die Fluchtwege angewiesen ist, erhöht sich auch die Fluchtwegbreite. Dass es in der Praxis oft Probleme gibt und auch "ganz besondere Lösungen" vorliegen, zeigen die Bilder hier auf brandschutzinfo.at
Von der abgemauerten Fluchttreppe, dem Fluchtweg über der Toilettenkeramik bis hin zum Hund, der am Notausgang angeleint ist (und hoffentlich niemanden beißt) ist Vieles dabei, das Sie im Fall der Fälle hoffentlich nicht erleben.
Feuerarbeiten, wie Löten, Trennschleifen, Brennschneiden, Flämmen, Farbabbrennen sowie Wärme- und Auftauarbeiten bergen durch den Einsatz besonderer Maschinen und Betriebsmittel seit je her eine hohe Brandgefahr.
Die Vorsichtsmaßnahmen sind bei derartigen Arbeiten gesetzlich und in einschlägigen Richtlinien (z.B. VdS, TRVB, u.ä.) vorgegeben. Umso mehr ist es erstaunlich, wie unsorgsam und leichtfertig in der Realität oft bei diesen gefährlichen Arbeiten vorgegangen wird. Abstände zu brennnbaren Materialien, die Möglichkeit, dass Funken über mehrere Ebenen herabfallen können, fehlende Löschgeräte und Sicherheitshandschuhe oder gar nicht mehr taugliche Betriebsmittel (längst abgelaufene Rückschlagventile, spröde brüchige Schläuche) bis hin zu abenteuerlichen Transportmitteln sind leider keine Seltenheit. Sehen Sie und bestaunen Sie unsere nachfolgenden Bilder aus unserem reichhaltigen Fundus, der leider die traurige Wahrheit für die Ewigkeit festhält.
Die Forderung nach jederzeitiger Öffenbarkeit von Notausgängen ohne weitere Hilfsmittel ist jahrzehntealt (genau: in Österreich seit 1983). Sie ist auch eine explizite Anforderung aus der Europäischen Arbeitsschutzrichtlinie 89/391/EWG, die in Österreich mit der Einführung der Arbeitsstättenverordnung 1998 in nationales Recht übernommen wurde.
Wie unser Titelbild zeigt, ist die Forderung nach jederzeitiger Öffnung aber nicht im Sinne aller, womit Notausgangs- und Paniktürgeschläge manchmal in gefährlicher Weise "adaptiert" wurden. Stellen Sie sich vor, Sie müssten dort hinaus...
Aber nicht nur die Abänderung der Beschläge schafft Probleme, sondern fehlt manchmal sogar der Notausgang (oder er wurde zugemauert, verstellt, verschüttet, o.ä.). Lachen und lernen Sie mit uns und machen Sie es wie wir:
Gehen Sie mit offenen Augen durch den Alltag und Sie finden selbst derartig Wahnsinniges!
Die Bereitstellung tragbarer Feuerlöscher ist in vielen Fällen eine gesetzliche Verpflichtung. So ist es entsprechend dem § 42 der Arbeitsstättenverordnung AstV vorgegeben, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in geeigneter Anzahl und auf die vorhandenen Brennstoffe (Brandklassen) abzustimmen.
Gemäß den nun österreichweit im Landesrecht verbindlich erklärten OIB-Richtlinien ist es
Würde eine konkrete gesetzliche Verpflichtung zur Bereithaltung von Feuerlöschgeräten nicht bestehen, bedeutet das aber nicht, dass keine erforderlich sind. Gerade im Versicherungswesen spricht man da gerne von einer "Obliegenheit", die sich beispielsweise aus dem Vertragsverhältnis ergeben und dazu führen kann, dass die Eintrittspflicht des Versicherers möglicherweise gänzlich entfällt, kommt es zur Obliegenheitsverletzung.
Was aber nirgends geregelt ist, es bitte auch weiterhin nicht geregelt werden soll (zumindest wenn man ein gesund gewachsenes Pflicht- oder Gefahrenbewusstsein besitzt) ist die Position, in der diese kleinen Helfer für den Ernstfall bereitgehalten werden. Und da kommt man fallweise schon zum Schmunzeln - sehen Sie bitte selbst:
Obwohl seit dem Jahre 1983 mit Einführung der AAV - Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung und damit längst verboten, begegnen wir im Rahmen unserer Beratungen immer wieder den guten alten Schlüsselkästchen. Die wohl "modernste Form" ist dabei die im Schlüsselkasten untergebrachte Notfallkarte für die elektronische Zustrittskontrolle.
Aber Achtung: Auch das ist nicht zulässig (nicht einmal mit dem Segen von Jungfrau Maria).
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