Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
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Planender Baumeister und Ingenieurbüro - Beratende Ingenieure Baumanagement, Brandschutzconsulting, Gutachten, Prüfungen, Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C B a u i n g e n i e u r e G m b H | FN 396091m wir p l a n e n mit Herz und Verstand wir l ö s c h e n mit Papier und Tinte wir p r ü f e n nach hohen Ansprüchen wir b i l d e n Sie aus - und uns nichts ein
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Brandschutzkonzepte als Planungsbestandteil

Wir erarbeiten Ihr maßgeschneidertes Brandschutzkonzept!

 

Mit schrittweisem Inkrafttreten der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ in ganz Österreich - hat sich langsam aber sicher auch das „Brandschutzkonzept“ als Planungs- und Genehmigungsbestandteil für Bauprojekte etabliert. Dennoch herrschen vielfach Unsicherheiten über Umfang, Inhalt, Aussagekraft und Akzeptanz vor der Behörde (bzw. deren Sachverständigen) bis hin zur Frage „wer darf ein Brandschutzkonzept verfassen?“.

Es ist daher notwendig, fallweise billige Vorurteile diese wichtigen Planungsbeiträge betreffend, genauer zu beleuchten und mit manchen unseriösen Entwicklungen aufzuräumen. Bereits vor geraumer Zeit haben wir umfassende Unterlage entwickelt, die Klarheit über "das Wesen eines Brandschutzkonzepts" liefern soll.

WAS GENAU IST EIN BRANDSCHUTZKONZEPT
Das beiliegende Skriptum anlässlich einer FH-Vorlesung verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über das Thema "Brandschutzkonzepte"
Skriptum Brandschutzkonzept (1).pdf
PDF-Dokument [406.6 KB]

Dem maßgeschneiderten Brandschutzkonzept gehen eingehende Analysen und Bewertungen voraus, um die jeweils passende Lösung für die Organisation zu entwickeln.

Brandschutzkonzepte als zielgerichtete Lösungen sind somit deutlich mehr, als das Zitieren der OIB-Richtlinien und die Nennung von TRVB´s. Ein Brandschutzkonzept kann auch weder aus der Schublade gezogen werden, noch mittels "Strg+c" und "Strg+v" entstehen.

 

Mit unserem fachtechnischen Wissen und großem Erfahrungsschatz nehmen wir positiven Einfluss auf die Projektierung und Realisierung großer Bauvorhaben. Wir beraten und unterstützen Ziviltechniker-, Architektur- und Ingenieurbüros sowie planende Baumeister bei allen Fragestellungen rund um Brandschutz­maßnahmen.

Wir erarbeiten gezielt auf die Planung abgestimmte sehr detaillierte Brandschutz- und Entrauchungskonzepte sowie Flucht- und Rettungspläne für Neubauten oder bestehende Gebäude und begleiten die Projekte vom Entwurf bis zur Inbetriebnahme. Wir überprüfen auch die fachgerechte Umsetzung der Brandschutzkonzepte auf der Baustelle und stellen damit auch eine hohe Ausführungsqualität sicher.

Aufbau und Inhalt eines Brandschutzkonzepts

Mit dem OIB-Leitfaden OIB-RL2 "Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte (Stand 2019) gibt das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) eine Richtschnur vor anhand der die Inhalte eines Brandschutzkonzepts ersichtlich sind.

Vergleicht man "das erste BSC-Brandschutzkonzept" aus dem Jahre 2001 (!) mit den Inhalten dieses Leitfadens, dann wird schnell klar, wieso unsere Auftraggeber unsere Arbeit sehr schätzen. Bereits seit dem Jahre 2001 erarbeiten wir punktgenaue Konzepte auf diesem hohen Niveau!

An dieser Richtschnur haben sich einige Mitbewerber bereits orientiert.

Brandschutzkonzepte sowie Abweichungen im Brandschutz - Leitfaden des OIB
Gebäude und Bauwerke – insbesondere Sondergebäude – haben immer komplexere und größere Dimensionen und können teilweise entsprechend den gültigen Regelwerken nicht oder nur mit erheblicher Beeinträchtigung ihres Widmungszweckes verwirklicht werden. Außerdem kommen immer häufiger Abweichungen von den materiellen Anforderungen der bautechnischen Vorschriften vor, die entsprechend begründet werden müssen. In der Folge sind einzelne brandschutztechnische Maßnahmen der Vorschriften nicht ohne Weiteres anwendbar. Es bedarf daher nicht selten der Einzelfallbetrachtung konkreter Bauvorhaben im Hinblick auf die definierten Schutzziele.
leitfaden_richtlinie_2_12.04.19.pdf
PDF-Dokument [1.4 MB]

Erfordernis eines Brandschutzkonzepts

In den folgenden Fällen sind Brandschutzkonzepte, die sämtliche brandschutztechnischen Schutzziele der OIB-Richtlinien zu berücksichtigen haben, verpflichtend erforderlich (Auflistung aus dem Leitfaden 2): 

  • Sondergebäude gemäß Punkt 11 der OIB-Richtlinie 2
    • Verkaufsstätten 
      − mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m², 
      − mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen, 
    • Versammlungsstätten 
      − mit Großbühne, 
      − mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen, 
      − mit einem Fluchtniveau eines Versammlungsraumes von mehr als 22 m, 
    • Justizanstalten, 
    • Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie auf Grund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind.  
  • Betriebsbauten gemäß Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.1
    • Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,00 m (Oberkante Lagergut), 
    • Betriebsbauten, deren höchster Punkt des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, 
    • Lagergebäude bzw. Gebäude mit Lagerbereichen in Produktionsräumen mit jeweils wechselnder Kategorie der Lagergüter, wenn die brandschutztechnischen Einrichtungen gemäß Tabelle 3 nicht auf die höchste zu erwartende Kategorie der Lagergüter ausgelegt werden, 
    • Betriebsbauten mit Hauptbrandabschnitten, die die in Tabelle 1 angeführten Flächen überschreiten, 
    • Betriebsbauten mit Lagerabschnittsflächen, die die in Tabelle 3 angeführten Flächen überschreiten.
  • Garagen (gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2)
    • mit Brandabschnitten von mehr als 10.000 m²,
    • mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² und Parkdecks, in denen flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge (LPG) oder wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden
  • Parkdecks (gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2)
    • bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, 
  • Garagensonderformen gemäß Punkt 9 der OIB-Richtlinie 2.2, wie 
    • Rampengaragen,
    • befahrbare Parkwendel oder Garagen mit zwei oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflächen von jeweils mehr als 250 m² sowie für
    • Garagen mit automatischen Parksystemen
  • Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90 m gemäß Punkt 5 der OIB-Richtlinie 2.3. 

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