Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
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EU-CLP-Verordnung und ihre Auswirkungen auf nationale Gesetze

Die Europäische CLP-Verordnung wirkt direkt und ist somit seit ihrem vollen Inkrafttreten (nämlich ab 01.06.2015 auch für Gemische) auch geltendes Recht in Österreich. Es bedarf somit grundsätzlich keiner Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften.

Dennoch sind einschlägig bekannte österreichische Rechtsvorschriften betroffen, wie beispielsweise

  • Verordnung brennbare Flüssigkeiten,
  • Druckgaspackungs-Lagerungsverordnung,
  • Pyrotechnik-Lagerverordnung,
  • Flüssiggasverordnung,
  • Giftverordnung,
  • Selbstbedienungsverordnung,
  • Kennzeichnungsverordnung,
  • etc.

nämlich im Zusammenhang mit der Einstufung und der Kennzeichnung von Gefahrstoffen.

Es bedeutet aber keinesfalls, dass diese Verordnungen auf Grundlage des Gewerberechts oder des Artbeitnehmerschutzes nunmehr unmittelbar ungültig geworden sind, sondern nur, dass Teile davon nicht mehr dem aktuellen Recht entsprechen. Nämlich vordringlich jene Teile, die in diesen Verordnungen zur Einstufung (z.B. Gefahrenklassen bei brennbaren Flüssigkeiten) und zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen Bezug nehmen.

Solange also diese Verordnungen nicht entweder novelliert oder aufgehoben sind, gelten diese weiterhin!

Was bedeutet das in der Praxis am Beispiel der VbF?

 

Gemäß VwgH-Erkenntnis aus dem Jahre 2013 ergibt sich für die nationale Gesetzgebung (oder eine Verordnung erlassende Stelle) primär eine Anpassungsverpflichtung an wesentliche Änderungen im rechtlichen Umfeld, sprich Novellierung der veralteten gesetzlichen Regelung. Widrigenfalls wäre zwar die Aufhebung der (veralteten) gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen, worauf sich aber aus vielen Gründen niemand einlassen wird. Für die öffentliche Verwaltung würde die Aufhebung beispielsweise der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten eine Flut an etwa 1.000 bis 2.000 (!) Änderungsverfahren und Neugenehmigungen pro Jahr bedeuten.

(Quelle: ARGE Österr. Gefahrgutkonferenz 2014, MR DI. Dr. Michael Struckl, Bundesministerium für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft)

 

Es wird also z.B. eine Novelle der VbF geben, die neben der Angleichung an die Begriffsbestimmungen der CLP-VO auch noch ein paar andere grundlegende Neuerungen im Vergleich zur tatsächlich bereits veralteten VbF mit sich bringt:

Änderungen bei der Einteilung in Gefahrenklassen für brennbare Flüssigkeiten

Voraussichtliche Neuerungen in der VbF:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs auch in den Arbeitnehmerschutz
  • keine brennbaren Flüssigkeiten mehr der Gruppe "B" (bei 15°C mit Wasser mischbar)
  • der Begriff der "Lagerung" wird präziser gefasst werden
  • Anhebung einzelner Lagermengen
  • keine Größenbeschränkung für Sicherheitsschränke
  • "Einbau" der VEXAT
  • Blitzschutz
  • Zulässigkeit von bestimmten Zusammenlagerungen (z.B. mit Druckgaspackungen/Spraydosen)
  • praxisnahe Vorschriften für Tankstellen sowie Erleichterungen bei Automatentankstellen
  • u.a.

(Quelle: ARGE Österr. Gefahrgutkonferenz 2014, MR DI. Dr. Michael Struckl, Bundesministerium für Wissenschaft Forschung und Wirtschaft)

Mit anderen Rechtsvorschriften über Gefahrstoffe in Österreich wird in ähnlicher Weise vorgegangen werden

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