Eine mit dem Gewerbe des staatlich geprüften Baumeisters gleichwertige und uneingeschränkte Planungsbefugnis stellt lediglich das Berufsrecht der Ziviltechniker dar.
Damit verfügen wir über eines der höchsten Berufsrechte in Österreich und dürfen das Gütesiegel "staatlich geprüfter Baumeister" nach außen hin verwenden.
Anhand der Befugnis des Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure besteht die Berechtigung zur Planung, Berechnung, Prüfung, Überwachung, Begutachtung, etc.
Damit sind wir berechtigt, im Fachbereich des Bau- und Brandschutzwesens, als Sachverständige tätig zu werden, Überwachungsleistungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen. Wir dürfen das Gütesiegel "staatlich geprüftes Ingenieurbüro" einsetzen.
Planungen, Gutachten (auch so genannte "Privatgutachten"), Einreichunterlagen für behördliche Verfahren, Pläne, Berichte, Konzepte, Berechnungen, Prüfungen, Überwachungen und all diesen gleich zu setzende Dokumente sollten Sie nicht von unberechtigten Personen verfassen lassen. Unberechtigt sind im berufsrechtlichen Sinne jene Personen/Unternehmen, die nicht entweder nach dem Gewerberecht oder nach einer anderen gesetzlichen Berufsgrundlage (z.B. nach dem Ziviltechnikergesetz) zur Ausübung eines bestimmten Berufs ("Planer", "Gutachter", etc.) gesetzlich befugt bzw. berechtigt sind. Im landläufigen Sinne bezeichnet man nicht Befugte auch als "Pfuscher".
Letztlich steht im Schadensfall auch immer wieder die Frage der Haftung im Raum, womit im Falle einer Beauftragung eines nicht zur Ausübung eines bestimmten Berufs berechtigten Unternehmers und somit eines ungeeigneten Verfassers von Unterlagen möglicherweise auch dem Auftraggeber (in Abhängigkeit von seinem Wissensstand) eine Haftung erwachsen könnte. Das nennt man "Auswahlverschulden".
Achten Sie also vor Ihrer Auftragsentscheidung immer auf eine aufrechte Berufsberechtigung nach Gewerberecht oder Ziviltechnikergesetz und dies immer in Verbindung mit einem aufrechten Versicherungsschutz für Sach-, Vermögens- und Personenschäden.
In letzter Zeit häufen sich unangenehmerweise wieder Fälle, in denen "Sachverständige" auch diverse Planungsleistungen, Gutachtertätigkeiten und andere an bestimmte Gewerbe gebundene Dienstleistungen am Markt als ihren beruflichen Schwerpunkt anbieten, für die sie allerdings keine Berufsgrundlage (fehlende Befugnis) haben.
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verfügen zweifelsfrei über ein hohes Fachwissen, werden aber vom Gericht bestellt. Sie sind damit Experten auf hohem Niveau und besteht zu diesem Personenkreis in Österreich ein gewachsenes und sehr starkes Vertrauensverhältnis. Die Beeidigung und Zertifizierung als Sachverständiger für Gerichte gibt auch Behörden in der Verwaltung die Möglichkeit, diese Personen ohne zusätzliche (gesonderte) Beeidigung im Verfahren als Nichtamtliche Sachverständige (NASV) einzusetzen.
Diese allgemeine Beeidigung und gerichtliche Zertifizierung stellt allerdings keine Berufsberechtigung (Befugnis) dar, womit für die Tätigkeit in der Wirtschaft z.B. zur Erstellung von Planungen, Plänen und anderen Planungsbeiträgen, wie z.B. Konzepte, Berichte, Gutachten, etc. eine berufsrechtliche Befugnis erforderlich ist.
Nähere Informationen über jene Berufe, die nicht unter die Regelungen der Gewerbordnung fallen, finden Sie auch auf der Internetseite der Wirtschaftskammern Österreichs (WKO) unter folgendem LINK:
Da wir wiederholt mit der Anerkennung unserer Dokumente vor Behörden konfrontiert werden, ist es uns ein Anliegen, auf die gesetzlichen Regelungen der Gewerbeordnung hinzuweisen.
Es steht außer Frage, dass die von uns - als ein zur umfassenden Planung berechtigtes Büro - erstellten Unterlagen auch einen geeigneten Sachverständigenbeweis im Behördenverfahren darstellen. Diese sind damit als eine ausreichende Basis für die behördliche Beweiswürdigung anzusehen.
Von Baumeistern und Ingenieurbüros verfasste Gutachten, Pläne, Beschreibungen, Konzepte, u.dgl. sind also ein Teil unserer beruflichen Befugnisse auf die sich Verwaltungsbehörden auch verlassen können.
Diese Dokumente begegnen den Aussagen eines Sachverständigen (amtliche oder nichtamtliche SV) auf gleichem Niveau, wie die Rechtsprechung des VwgH zum Ausdruck bringt.
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