Bildausschnitt moderne Villa mit weiss-grüner Fassade und Design-Rahmen über der Terrasse
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Planender Baumeister und Ingenieurbüro - Beratende Ingenieure Baumanagement, Brandschutzconsulting, Gutachten, Prüfungen, Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C B a u i n g e n i e u r e G m b H | FN 396091m wir p l a n e n mit Herz und Verstand wir l ö s c h e n mit Papier und Tinte wir p r ü f e n nach hohen Ansprüchen wir b i l d e n Sie aus - und uns nichts ein
Planender Baumeister und Ingenieurbüro - Beratende IngenieureBaumanagement, Brandschutzconsulting, Gutachten, Prüfungen,Brandschutzkonzepte, Bauaufsicht, Bauarbeitenkoordination B S C    B a u i n g e n i e u r e   G m b H    |    FN 396091m wir    p  l  a  n  e  n      mit Herz und Verstandwir    l  ö  s  c  h  e n    mit Papier und Tintewir    p  r  ü  f e n        nach hohen Ansprüchenwir    b  i  l  d  e  n       Sie aus - und uns nichts ein

Wir sind ein gewerblich berechtigtes/befugtes Bauplanungs- und Brandschutz-Sachverständigenbüro (staatlich geprüft) und mit den dazu erforderlichen Befugnissen  des Baumeisters und der Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure ausgestattet!

Eine mit dem Gewerbe des staatlich geprüften Baumeisters gleichwertige und uneingeschränkte Planungsbefugnis stellt lediglich das Berufsrecht der Ziviltechniker dar.

Damit verfügen wir über eines der höchsten Berufsrechte in Österreich und dürfen das Gütesiegel "staatlich geprüfter Baumeister" nach außen hin verwenden.

 

Anhand der Befugnis des Ingenieurbüros - Beratende Ingenieure besteht die Berechtigung zur Planung, Berechnung, Prüfung, Überwachung, Begutachtung, etc.

Damit sind wir berechtigt, im Fachbereich des Bau- und Brandschutzwesens, als Sachverständige tätig zu werden, Überwachungsleistungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen. Wir dürfen das Gütesiegel "staatlich geprüftes Ingenieurbüro" einsetzen.

 

 

Planungen, Gutachten (auch so genannte "Privatgutachten"), Einreichunterlagen für behördliche Verfahren, Pläne, Berichte, Konzepte, Berechnungen, Prüfungen, Überwachungen und all diesen gleich zu setzende Dokumente sollten Sie nicht von unberechtigten Personen verfassen lassen. Unberechtigt sind im berufsrechtlichen Sinne jene Personen/Unternehmen, die nicht entweder nach dem Gewerberecht oder nach einer anderen gesetzlichen Berufsgrundlage (z.B. nach dem  Ziviltechnikergesetz) zur Ausübung eines bestimmten Berufs ("Planer", "Gutachter", etc.) gesetzlich befugt bzw. berechtigt sind. Im landläufigen Sinne bezeichnet man nicht Befugte auch als "Pfuscher".

Letztlich steht im Schadensfall auch immer wieder die Frage der Haftung im Raum, womit im Falle einer Beauftragung eines nicht zur Ausübung eines bestimmten Berufs berechtigten Unternehmers und somit eines ungeeigneten Verfassers von Unterlagen möglicherweise auch dem Auftraggeber (in Abhängigkeit von seinem Wissensstand) eine Haftung erwachsen könnte. Das nennt man "Auswahlverschulden".

Achten Sie also vor Ihrer Auftragsentscheidung immer auf eine aufrechte Berufsberechtigung nach Gewerberecht oder Ziviltechnikergesetz und dies immer in Verbindung mit einem aufrechten Versicherungsschutz für Sach-, Vermögens- und Personenschäden.

In letzter Zeit häufen sich unangenehmerweise wieder Fälle, in denen "Sachverständige" auch diverse Planungsleistungen, Gutachtertätigkeiten und andere an bestimmte Gewerbe gebundene Dienstleistungen am Markt als ihren beruflichen Schwerpunkt anbieten, für die sie allerdings keine Berufsgrundlage (fehlende Befugnis) haben.

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verfügen zweifelsfrei über ein hohes Fachwissen, werden aber vom Gericht bestellt. Sie sind damit Experten auf hohem Niveau und besteht zu diesem Personenkreis in Österreich ein gewachsenes und sehr starkes Vertrauensverhältnis. Die Beeidigung und Zertifizierung als Sachverständiger für Gerichte gibt auch Behörden in der Verwaltung die Möglichkeit, diese Personen ohne zusätzliche (gesonderte) Beeidigung im Verfahren als Nichtamtliche Sachverständige (NASV) einzusetzen.

Diese allgemeine Beeidigung und gerichtliche Zertifizierung stellt allerdings keine Berufsberechtigung (Befugnis) dar, womit für die Tätigkeit in der Wirtschaft z.B. zur Erstellung von Planungen, Plänen und anderen Planungsbeiträgen, wie z.B. Konzepte, Berichte, Gutachten, etc. eine berufsrechtliche Befugnis erforderlich ist.

Nähere Informationen über jene Berufe, die nicht unter die Regelungen der Gewerbordnung fallen, finden Sie auch auf der Internetseite der Wirtschaftskammern Österreichs (WKO) unter folgendem LINK:

Welchen Zahnarzt wählen Sie...?

Welchem Steuerberater geben Sie Einblick in Ihre Bücher...?

Welcher Baumeister soll Ihr Haus planen, berechnen und stark genug bauen...?

Welchem befugten Brandschutzsachverständigen vertrauen Sie Ihre Sicherheit an...?

Gehen Sie kein Risiko ein und entscheiden Sie sich für uns als befugte Planer und  befugte Sachverständige!

Genaue Inhalte über die Berufsrechte der Baumeister und der Ingenieurbüros können auf den Internetseiten der beiden  Interessensvertretungen dieser zur Planung berechtigten Berufe nachgelesen werden.

Stellenwert und Anerkennung von Leistungen der Baumeister und Ingenieurbüros als Planungsbefugte und Berechtigte, ihre Auftraggeber vor Behörden zu vertreten 

Die BSC GmbH verfügt über eine uneingeschränkte Planungsberechtigung

Da wir wiederholt mit der Anerkennung unserer Dokumente vor Behörden konfrontiert werden, ist es uns ein Anliegen, auf die gesetzlichen Regelungen der Gewerbeordnung hinzuweisen.

Es steht außer Frage, dass die von uns - als ein zur umfassenden Planung berechtigtes Büro - erstellten Unterlagen auch einen geeigneten Sachverständigenbeweis im Behördenverfahren darstellen. Diese sind damit als eine ausreichende Basis für die behördliche Beweiswürdigung anzusehen. 

Von Baumeistern und Ingenieurbüros verfasste Gutachten, Pläne, Beschreibungen, Konzepte, u.dgl. sind also ein Teil unserer beruflichen Befugnisse auf die sich Verwaltungsbehörden auch verlassen können.

Diese Dokumente begegnen den Aussagen eines Sachverständigen (amtliche oder nichtamtliche SV) auf gleichem Niveau, wie die Rechtsprechung des VwgH zum Ausdruck bringt.

Entscheidung dews VwGH Ra 2016/04/0063
Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied.
JWR_2016040063_20160912L02 gleiche Bewei[...]
PDF-Dokument [9.4 KB]
Entscheidung des VwGH Ro 2014/10/0046
Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern,
sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-)Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör - im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuc
JWR_2014100046_20161221J02 Sachverstaned[...]
PDF-Dokument [9.9 KB]
VwGH-Entscheidung 2012/06/0046
Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger ("Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen,
wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist.
JWR_2012060046_20120613X02 Bewertung von[...]
PDF-Dokument [10.0 KB]
Eine qualitative Unterscheidung zwischen Unterlagen der Ingenieurbüros und der Baumeister im Vergleich zu Ziviltechnikern ist nicht mehr zulässig - lesen Sie dazu das:
GutachtenZT_TB_im Verwaltungsverfahren.p[...]
PDF-Dokument [77.1 KB]
Ein interessantes Erkenntnis, wenn es darum geht, dass Sachverständige neben der fachlichen Befähigung auch über die berufsrechtliche Berechtigung verfügen müssen
Zwar kann die Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Hinblick auf bestimmte Rechtsvorschriften als eigene Berechtigung und besondere Befugnis angesehen werden ...
Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder
ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß
JWR_2003060083_20070221X03-1 SV Befaehig[...]
PDF-Dokument [10.9 KB]

"Pfusch" ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein schweres Vergehen mit Rechtsfolgen:

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