Sie erwarten sich bei der Tätigkeit von Sachverständigen eine hohe Fachkompetenz?
Dann sind Sie bei uns richtig!
Sachverständigenleistungen sind eine höchstpersönliche Angelegenheit, die gegenseitiges Vertrauen voraussetzt und nicht an Mitarbeiter delegiert werden kann. Ihr Projekt genießt die volle Aufmerksamkeit eines Spezialisten unseres Unternehmens an Ihrer Seite. Gerade die Leistungen eines Sachverständigen können nicht ohne Weiters an Hilfskräfte delegiert werden (vgl. ABGB § 1165):
Entscheidet sich der Gutachter, Hilfskräfte einzusetzen, sollte er selbst aber stets den ordnungsgemäßen Ablauf „in der Hand behalten“ . Das entscheidende Ziehen
rechtserheblicher Schlüsse sollte ihm jedenfalls selbst vorbehalten bleiben.
(vgl RIS-Justiz RS0119962).
Selbstverständlich besteht für alle unsere Tätigkeiten eine aufrechte Berufsberechtigung nach dem österreichischen Gewerberecht.
Wir garantieren bei allen unserer Sachverständigentätigkeiten die Anlehnung an die Regelungen über Allgemeine Anforderungen an Sachverständigenleistungen gemäß ÖNORM EN 16775:2016. Dazu zählt vor allem Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Integrität.
Unser Anspruch an Leistung und Qualität gilt Ihnen und Ihrem Projekt. Ab der ersten Minute wird Ihnen die fachliche Kompetenz und Aufmerksamkeit im Bereich des Bauwesens und des Brandschutzes anhand eines berufsberechtigten Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Versuche, die erforderlichen Erhebungen, Bewertungen, Befundaufnahmen, Schlüsse, Analysen, Berechnungen, Abrechnungen und Abnahmen sowie Projektbesprechungen und Verhandlungen mit Behörden auf fachlich hoch stehendem Niveau ("auf Augenhöhe mit dem Behörden-SV") an andere Personen/Hilfskräfte zu delegieren, werden von uns nicht vorgenommen. Fachkompetenz und Erfahrungswerte können nämlich nicht übertragen werden, weshalb unsere Kunden den persönlichen Kontakt zu BM Dipl.-Ing. Florian Hörri (eingetragener Bausachverständiger) und Ing. Rudolf Mark (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Brandschutzsachverständiger) sehr zu schätzen gelernt haben.
Wir nehmen auch die gesetzliche Vorgabe aus der Gewerbeordnung sehr ernst, wonach (sinngemäß)
Gewerbetreibende, die eine Berechtigung als Ingenieurbüro oder Baumeister besitzen, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt sind.
Damit ergibt sich eine hohe Bindung des Kunden an die Person des Gewerbetreibenden und des Sachverständigen. Vertrauen ist die Basis unseres Tuns und ein Teil unseres gemeinsamen Erfolgs.
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BSC Bauingenieure GmbH
FN 396091m LG ZRS Graz
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DVR 4011256
WIKA 5330133 / WKÖ 01224274