Aus Sicht des Arbeitnehmer/innenschutzes stellen die OIB-Richtlinien den Stand der Technik auf dem Gebiet der Bautechnik und des baulichen Brandschutzes dar. Die brandschutztechnische Ausführung eines Bauwerks gemäß zutreffender Bestimmungen von OIB-Richtlinien ist auch eine geeignete Ersatzmaßnahme für Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG). Abweichungen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sind bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen einer OIB-Richtlinie auf Antrag als Ausnahmen zuzulassen. Bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien ist zu erwarten, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet sind, sodass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ausnahme nach § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG gegeben sind.
Zu beachten ist dabei grundsätzlich, dass nicht einzelne Bestimmungen von OIB-Richtlinien isoliert herausgenommen werden können, sondern auch die übrigen damit im Zusammenhang stehenden
Regelungen beachtet werden müssen.
Ein Überblick über wichtige Berührungspunkte zwischen den OIB-Richtlinien und der Arbeitsstättenverordnung wird auf der WebSite der Arbeitsinspektion zur Verfügung gestellt:
Diese Aufstellung ist Grundlage für Ausnahmen von Bestimmungen und enthält andererseits auch jene Bestimmungen, die nicht im Sinne der Schutzziele des ArbeitnehmerInnenschutzes.
Die Tabelle wird auf der WebSite des Ministeriums aktuell gehalten.
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